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   VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662   

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VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662 (https://dejure.org/2016,39347)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.10.2016 - Au 2 K 16.662 (https://dejure.org/2016,39347)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - Au 2 K 16.662 (https://dejure.org/2016,39347)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Auswahlentscheidung zwischen Umsetzungs- bzw. Versetzungsbewerbern und Aufstiegsbewerbern

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • VG Würzburg, 01.02.2011 - W 1 K 10.1059

    Polizeibeamter; Versetzungsbewerber und Aufstiegsbewerber; Auswahlentscheidung;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Die Bestellungsrichtlinien bestimmen somit ausdrücklich, dass eine Stellenvergabe grundsätzlich ausschließlich unter sog. Aufstiegsbewerbern und eine Berücksichtigung von sog. Versetzungsbewerbern nur im Ausnahmefall und dann ohne Leistungsvergleich erfolgt (VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris Rn. 19).

    Mit der Formulierung "zwingend" kommt zum Ausdruck, dass eine eventuelle Sondersituation des Beamten erforderlich ist, die über allgemeine persönliche Gründe hinausgeht (z. B. der Wunsch nach mehr Freizeit für familiäre Verpflichtungen durch Verkürzung der Fahrzeit, VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris; lediglich pauschaler Vortrag der erforderlichen Unterstützung der kranken Eltern, BayVGH, B.v. 20.3.2009 - 3 C .08 3278 - juris Rn. 38).

    Sieht er davon ab, eine Wohnung am Dienstort zu nehmen, so sind die täglichen Fahrten zur Dienststelle und zurück der privaten Lebensführung zuzurechnen (vgl. VG Würzburg, U.v. 1.2.2011 - W 1 K 10.1059 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 01.09.2015 - 3 CE 15.1327

    Einstweilige Anordnung; Dienstpostenbesetzung mit Beförderungsbewerber;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll jedoch gemäß Nr. 3.1.4 RBestPol grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (s. hierzu BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 19).

    Der Wunsch einer heimatnahen Verwendung zur Reduzierung der täglichen Fahrtzeiten zur Dienststelle und zurück fällt nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht hierunter (vgl. BayVGH, B.v. 24.6.2014 - 3 ZB 13.1066 - juris Rn. 6; B.v. 9.1.2015 - 3 ZB 12.1126 - juris Rn. 38; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 24).

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Allerdings muss die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B.v. 3.7.2008 - 3 CE 08.1538 - juris; B.v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris), wobei - wie oben dargelegt - nach Nr. 3.1 RBestPol Umsetzungsbewerber nur dann vorrangig bestellt werden "können", wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen.
  • BVerfG, 24.09.2002 - 2 BvR 857/02

    Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs im

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Der unterlegene Beamte kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Aussichten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, d. h. wenn seine Auswahl möglich erscheint (BVerfG, B.v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 - ZBR 2002, 427).
  • BVerfG, 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07

    Keine Bindung an Art 33 Abs 2 GG bei Besetzung einer Richterstelle durch

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Allerdings muss die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B.v. 3.7.2008 - 3 CE 08.1538 - juris; B.v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris), wobei - wie oben dargelegt - nach Nr. 3.1 RBestPol Umsetzungsbewerber nur dann vorrangig bestellt werden "können", wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen.
  • VGH Bayern, 08.01.2014 - 3 CE 13.2202

    Einstweiliger Rechtsschutz; Konkurrenz zwischen Umsetzungs- und

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Der Ermessensspielraum des Dienstherrn ist demnach erst dann eröffnet, wenn solche Gründe zu bejahen sind (BayVGH, 8.1.2014 - 3 CE 13.2202 - juris Rn. 26).
  • VGH Bayern, 14.08.2015 - 3 CE 15.1410

    Dienstpostenbesetzung im Wege der Umsetzung

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Eine Auswahl erscheint hier bereits deshalb möglich, weil der Kläger im Kreis der Beförderungsbewerber neben weiteren Konkurrenten mit einem Gesamturteil von 13 Punkten in der letzten periodischen Beurteilung zu den leistungsstärksten Bewerbern zählt und damit bei einer erneuten Auswahlentscheidung nicht chancenlos wäre (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2015 - 3 CE 15.1410 - juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 18.10.2011 - 3 CE 11.1479

    Dienstpostenbesetzung

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Die Besetzung des Dienstpostens wegen zwingender persönlicher Gründe soll jedoch gemäß Nr. 3.1.4 RBestPol grundsätzlich nur nach erfolgter Ausschreibung des Dienstpostens durchgeführt werden (s. hierzu BayVGH, B.v. 18.10.2011 - 3 CE 11.1479 - juris Rn. 23 ff.; B.v. 1.9.2015 - 3 CE 15.1327 - juris Rn. 19).
  • VGH Bayern, 19.03.2013 - 3 CE 12.2726

    Dienstpostenbesetzung; Konkurrenz von Umsetzungs-/Versetzungsbewerbern

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Allerdings muss die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen den Anforderungen an die Ausübung eines pflichtgemäßen, aber sehr weit gespannten Ermessens genügen und darf nicht willkürlich sein (BVerfG B.v. 28.11.2007 - 2 BvR 1431/07- juris Rn. 10; BVerwG U.v. 22.5.1980 - 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144; BayVGH, B.v. 19.3.2013 - 3 CE 12.2726 - juris; B.v. 3.7.2008 - 3 CE 08.1538 - juris; B.v. 22.3.2013 - 3 CE 12.2195 - juris), wobei - wie oben dargelegt - nach Nr. 3.1 RBestPol Umsetzungsbewerber nur dann vorrangig bestellt werden "können", wenn es besondere dienstliche Gründe erfordern oder zwingende persönliche Gründe vorliegen und Kosten dadurch nicht anfallen.
  • VG Augsburg, 17.01.2013 - Au 2 K 11.1781

    Besetzung eines ausgeschriebenen Dienstpostens der bayerischen Polizei;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2016 - Au 2 K 16.662
    Hierbei handelt es sich um einen legitimen, an dienstlichen Bedürfnissen orientierten Belang (VG Augsburg, U.v. 17.1.2013 - Au 2 K 11.1781 - juris Rn. 23).
  • VGH Bayern, 03.07.2008 - 3 CE 08.1538

    BeamtenrechtAbordnung eines Realschullehrers für 3 Jahre zur Mitarbeit an einem

  • VGH Bayern, 09.01.2015 - 3 ZB 12.1126

    Beamtenrecht, Polizeihauptkommissar (BesGr. A 12); Dienstpostenbesetzung;

  • VGH Bayern, 24.06.2014 - 3 ZB 13.1066

    Dienstpostenbesetzung; Versetzungsbewerber; zwingende persönliche Gründe

  • VGH Bayern, 22.03.2013 - 3 CE 12.2195

    Dienstpostenbesetzung; Konkurrenz von Beförderungs- und Umsetzungsbewerbern;

  • VG Ansbach, 18.07.2019 - AN 1 K 18.01165

    Konkurrenz von Versetzungs- und Beförderungsbewerbern

    Zur Begründung wurde unter Verweis auf den bisherigen Schriftwechsel vorgetragen, dass die im Widerspruchsbescheid vorgenommene rechtliche Würdigung im Hinblick auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 6. Oktober 2016 (Au 2 K 16.662) und vom 17. Januar 2013 (Au 2 K 11.1781) unzutreffend sei.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Klägervertreter zitierten Urteil des VG Augsburg vom 6. Oktober 2016 (Au 2 K 16.662).

  • VG Augsburg, 17.06.2021 - Au 2 K 20.1120

    Konkurrentenstreitverfahren um den Dienstposten einer stellvertretenden

    Der Gesichtspunkt der größtmöglichen personellen Kontinuität bei der Ausübung von Leitungsfunktionen einer Polizeiinspektion und des Wegfalls einer nicht unerheblichen Einarbeitungszeit ist nämlich ein legitimer, an dienstlichen Bedürfnissen orientierter Belang (VG Augsburg, U.v. 6.10.2016 - Au 2 K 16.662 - juris Rn. 29).
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